Die neue Datenschutzgrundverordnung der EU (EU-DSGVO) tritt mit dem 25. Mai 2018 in Kraft und geht jeden an, der personifizierte Daten erfasst, speichert, sortiert, ändert, selektiert und löscht.
Verstöße sind mit drastischen Strafzahlungen, die durchaus existenzgefährdend für ein Unternehmen werden können, versehen.
Das bisherige Beweislastprinzip, dass Aufsichtsbehörden den Unternehmen ein Versagen beweisen mussten, kehrt sich mit dem neuen Gesetz um. Das heißt die Unternehmen müssen auf Anfrage gesetzeskonforme Datenverarbeitung nachweisen.
Die Aufsichtsbehörden können unangekündigt in Ihrer Firma erscheinen und vor Ort mit einem Blick in Ihre Computer prüfen, ob Sie die Datenschutzvorschriften einhalten. Bei Verstößen können sie zum einen anordnen, dass diese bereinigt werden und gleichzeitig „saftige“ Bußgelder (bis zu 4% des Jahresumsatzes) verhängen.
Auch wenn die Aufsichtsbehörden nur über wenige Mitarbeiter verfügen, kann ab dem 25. Mai 2018 die Anzeige eines unzufrieden Kunden, ehemaligen Beschäftigten im schlimmsten Fall eines missgünstigen Konkurrenten dazu führen, dass diese übernacht bei Ihnen „auf der Matte stehen“.
Um möglichen Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden, geht es darum möglichst schnell zumindest die Basis für einen gesetzeskonformen Datenschutz zu schaffen.